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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 24.05.2007, Aktenzeichen: 16 B 377/07 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 16 B 377/07

Beschluss vom 24.05.2007


Leitsatz:Die nach Eintritt der Tilgungsreife einer im Verkehrszentralregister verzeichneten punktebewehrten Ordnungswidrigkeit einsetzende sog. Überliegefrist nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG hat ausschließlich die Funktion, eine Tilgungshemmung (§ 29 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG) auch dann zu ermöglichen, wenn vor dem Eintritt der Tilgungsreife eine neue Verkehrsübertretung begangen, diese aber erst nach dem Eintritt der Tilgungsreife, aber vor dem Ablauf der Überliegefrist, rechtskräftig geahndet worden ist. Daher steht § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG der sofortigen Löschung nicht entgegen, wenn die Tilgung ohne Rücksicht auf etwaige Neueintragungen wegen des Ablaufs der "absoluten" Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG (Fünfjahresfrist für Ordnungswidrigkeiten) eintritt.
Rechtsgebiete:StVG
Vorschriften:StVG § 4, StVG § 29 Abs. 6, StVG § 29 Abs. 7,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 6 L 93/07
Rechtskraft:ja

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