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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 24.01.2008, Aktenzeichen: 13 A 2510/05 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13 A 2510/05

Beschluss vom 24.01.2008


Leitsatz:Ein Schlankheitsmittel ist kein Präsentationsarzneimittel, wenn es weder auf dem Dosenetikett noch andernorts als solches bezeichnet wird und auch ansonsten nicht der Eindruck entsteht, es müsse Eigenschaften zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten aufweisen.

Ein Schlankheitsmittel ist kein Funktionsarzneimittel, wenn es an den vom BVerwG für die Einordnung als Funktionsarzneimittel geforderten belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen fehlt, die eine erhebliche Beeinflussung der Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers belegen.
Rechtsgebiete:AMG
Vorschriften:AMG § 2 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Köln, 24 K 5017/01
Rechtskraft:ja

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