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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 24.01.2005, Aktenzeichen: 8 A 159/05.A 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 A 159/05.A

Beschluss vom 24.01.2005


Leitsatz:1. Eine ärztliche Bescheinigung, durch die dem Asylbewerber eine (gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entscheidungserhebliche) psychische Erkrankung attestiert wird, gibt dem VG nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, wenn sie in jeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen genügt.

2. Das Verwaltungsgericht kann ausnahmsweise schon dann gehalten sein, den Sachverhalt unter Inanspruchnahme ärztlichen Sachverstandes weiter aufzuklären, wenn zwar keine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die Annahme einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung sich jedoch aufgrund besonderer Einzelfallumstände aufdrängt.
Rechtsgebiete:AuslG, AufenthG
Vorschriften:AuslG § 53 Abs. 6, AufenthG § 60 Abs. 7,
Verfahrensgang:VG Arnsberg 9 K 3191/03.A
Rechtskraft:ja

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