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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 24.01.2005, Aktenzeichen: 15 B 2713/04 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 B 2713/04

Beschluss vom 24.01.2005


Leitsatz:1. Der Begriff der Fraktion erfordert eine grundsätzliche politische Übereinstimmung ihrer Mitglieder.

2. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach dem Statut des Zusammenschlusses und seiner tatsächlichen Anwendung sowie den Bekundungen der Mitglieder des Zusammenschlusses über die grundsätzliche politische Übereinstimmung, soweit sich diese Erklärungen als glaubhaft erweisen.
Rechtsgebiete:KrO NRW
Vorschriften:KrO NRW § 40,
Verfahrensgang:VG Köln 4 L 3236/04
Rechtskraft:ja

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