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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 23.10.2008, Aktenzeichen: 13a F 12/08 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13a F 12/08

Beschluss vom 23.10.2008


Leitsatz:1. Zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der Offenbarung bei Anwendung des § 18c Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes.

2. Die strukturelle Unzulänglichkeit der Regelung in § 99 Abs. 2 VwGO kann zu dem Ergebnis führen, dass auf der Grundlage des geltenden Verfahrensrechts die gebotene Zuordnung der betroffenen Rechtsgüter - effektiver Rechtsschutz einerseits und Geheimhaltungsinteresse andererseits - ausgeschlossen ist. Die Konfliktlage entschärft sich in Verkehrsfähigkeitsbescheinigungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz, weil der Antragsteller ein reguläres Zulassungsverfahren nach § 11 PflSchG durchführen und auf diesem Weg die Erlaubnis erhalten kann, das Pflanzenschutzmittel in den Verkehr zu bringen oder einzuführen.
Rechtsgebiete:PflSchG, VwGO
Vorschriften:PflSchG § 11, PflSchG § 18c Abs. 1, VwGO § 99 Abs. 2,
Rechtskraft:ja

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