JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 23.10.2008, Aktenzeichen: 13a F 12/08
| Leitsatz: | 1. Zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der Offenbarung bei Anwendung des § 18c Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes. 2. Die strukturelle Unzulänglichkeit der Regelung in § 99 Abs. 2 VwGO kann zu dem Ergebnis führen, dass auf der Grundlage des geltenden Verfahrensrechts die gebotene Zuordnung der betroffenen Rechtsgüter - effektiver Rechtsschutz einerseits und Geheimhaltungsinteresse andererseits - ausgeschlossen ist. Die Konfliktlage entschärft sich in Verkehrsfähigkeitsbescheinigungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz, weil der Antragsteller ein reguläres Zulassungsverfahren nach § 11 PflSchG durchführen und auf diesem Weg die Erlaubnis erhalten kann, das Pflanzenschutzmittel in den Verkehr zu bringen oder einzuführen. |
| Rechtsgebiete: | PflSchG, VwGO |
| Vorschriften: | PflSchG § 11, PflSchG § 18c Abs. 1, VwGO § 99 Abs. 2, |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss vom 23.10.2008, Aktenzeichen: 13a F 12/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - 23.10.2008, 13a F 12/08" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum