JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 23.07.2004, Aktenzeichen: 10a B 1009/04.NE
| Leitsatz: | 1) Will der Plangeber durch eine Staffelung der Nutzung nach dem Abstandserlass sicherstellen, dass eine unzulässige Beeinträchtigung angrenzender Wohngebiete durch ein Gewerbegebiet ausgeschlossen ist, setzt dies eine hinreichende Ermittlung des relevanten Sachverhalts voraus. 2) Eine Vielzahl jeweils für sich genommen nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe muss in ihren Auswirkungen auf ein angrenzendes Wohngebiet bewertet werden; dies setzt eine hinreichende Sachverhaltsermittlung und vollständige Zusammenstellung des Abwägungsmaterials voraus. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 6, |
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