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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 23.06.2008, Aktenzeichen: 6 B 466/08 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 B 466/08

Beschluss vom 23.06.2008


Leitsatz:Der Dienstherr hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verringerung der Altersgrenze gemäß § 192 Abs. 3 LBG NRW vorliegen. Ein Antrag des Polizeibeamten ist nicht erforderlich.

Wird die Lebensarbeitszeit des Polizeibeamten gemäß § 192 Abs. 2 LBG NRW verlängert, ist für die Berechnung der Sperrfrist nach § 8 Abs. 7 Nr. 4 LVO Pol auf den sich nach Maßgabe der Verlängerung ergebenden späteren Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abzustellen.
Rechtsgebiete:LBG NRW, LVO Pol
Vorschriften:LBG NRW § 192 Abs. 2, LBG NRW § 192 Abs. 3, LVO Pol § 8 Abs. 7 Nr. 4,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen, 1 L 91/08
Rechtskraft:ja

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