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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 23.05.2005, Aktenzeichen: 9 A 1422/05 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 1422/05

Beschluss vom 23.05.2005


Leitsatz:1. Nach TS 2.1.3 Abs. 2 Satz 1 AGT zur AVwGebO NRW bleiben nur die Herstellungskosten solcher räumlichen Teilbereiche der baulichen Anlage, die nicht Objekt der baurechtlichen Prüfung werden, unberücksichtigt.

2. Weist die den Gegenstand der baurechtlichen Prüfung bildende bauliche Anlage eine technische Ausstattung auf, die ihrerseits keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist dies mit Blick auf die Herstellungssumme nach TS 2.1.3 Abs. 2 Satz 2 AGT zur AVwGebO nur dann von Belang, wenn jene Ausstattung die Herstellungskosten maßgeblich bestimmt; in einem solchen Fall ist die Herstellungssumme für die Gebührenbemessung um die Hälfte zu reduzieren.
Rechtsgebiete:GebG NRW, AVwGebO NRW, AGT Tarifstelle
Vorschriften:GebG NRW § 1, GebG NRW § 3, AVwGebO NRW § 1, AGT Tarifstelle 2.1.3 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 4 K 6025/04
Rechtskraft:ja

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