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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 23.04.2007, Aktenzeichen: 21d A 571/07.BDG 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 21d A 571/07.BDG

Beschluss vom 23.04.2007


Leitsatz:Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages kann unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes allein in der Entscheidung ergehen, aufgrund der der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder das Ruhegehalt aberkannt worden ist (vgl. § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 BDG). Eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmungen kommt nicht in Betracht.

Die neue Rechtslage kann deshalb dazu führen, dass der frühere Beamte auf den Bezug von Sozialhilfe zu verweisen ist, obgleich sich nach Ergehen der Entscheidung und nach Ablauf des Zeitraums, in dem der Unterhaltsbeitrag gewährt worden ist, eine weitere oder erstmalig auftretende Bedürftigkeit des ehemaligen Beamten herausstellt.
Rechtsgebiete:BDG
Vorschriften:BDG § 10 Abs. 3, BDG § 12 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Münster 20 K 2016/06.BDG
Rechtskraft:ja

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