JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 23.03.2006, Aktenzeichen: 18 B 120/06
| Leitsatz: | 1. Die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG greift auch ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist. 2. § 85 AufenthG ist im Rahmen der Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht anwendbar. 3. Eine der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG kann bei einem verspätet gestellten Antrag nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt werden. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, GG, EMRK |
| Vorschriften: | AufenthG § 53 Nr. 1, AufenthG § 56 Abs. 1, AufenthG § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AufenthG § 81 Abs. 3, AufenthG § 81 Abs. 4, AufenthG § 81 Abs. 5, AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2, AufenthG § 85, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 8 L 1022/05 |
| Rechtskraft: | ja |
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