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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 23.02.2007, Aktenzeichen: 19 B 306/07 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 19 B 306/07

Beschluss vom 23.02.2007


Leitsatz:1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann im Einzelfall ein Überspringen einer milderen schulischen Ordnungsmaßnahme rechtfertigen, wenn diese zur Erreichung des verfolgten Zwecks nicht ausreicht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. Dem Gebot der Ursachenerforschung in § 53 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW ist nach Lage des Einzelfalles nicht schon dadurch genügt, dass der äußere Ablauf eines schulischen Fehlverhaltens aufgeklärt wird.
Rechtsgebiete:SchulG NRW
Vorschriften:SchulG NRW § 53 Abs. 2 Satz 3,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 18 L 250/07
Rechtskraft:ja

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