JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 23.01.2008, Aktenzeichen: 8 A 154/06
| Leitsatz: | Eine Klage, mit der das Land NRW verpflichtet werden soll, sich von seinem Vorschlag, ein Gebiet gemäß Art. 4 FFH-RL in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufzunehmen, nachträglich zu distanzieren, ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Klage, mit der die klagende Gemeinde die Feststellung begehrt, dass sie keinen Bindungen aus dem FFH-Regime unterliege, ist wegen Fehlens eines die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes rechtfertigenden besonderen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Zusammenhang mit der Anfechtung von Maßnahmen, die der Umsetzung von Art. 6 FFH-RL dienen, kann die Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung vor dem nationalen (Verwaltungs-)Gericht geltend gemacht werden, das unter Beachtung des Art. 234 EG zu entscheiden hat. |
| Rechtsgebiete: | FFH-RL, EG, VwGO |
| Vorschriften: | FFH-RL Art. 4, FFH-RL Art. 9, FFH-RL Art. 21, EG Art. 211, EG Art. 234, VwGO § 43, |
| Verfahrensgang: | VG Minden, 1 K 229/04 |
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