JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 22.07.2002, Aktenzeichen: 7 B 508/01
| Leitsatz: | 1. Mit der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 1984 wurden die Anforderungen an den zweiten Rettungsweg bei Gebäuden dahingehend verschärft, dass bei fehlender Einsatzmöglichkeit der von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräte für jede Nutzungseinheit taugliche bauliche Vorkehrungen zu treffen sind (Abkehr von OVG NRW, Beschluss vom 28.12.1994 - 7 B 2890/94 -, BRS 57 Nr. 245). 2. Notleitern mit Rückenschutz gemäß DIN 14094 können taugliche Vorkehrungen zur Sicherstellung des zweiten Rettungswegs sein. 3. Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß § 87 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 3 BauO NRW auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nachträglich die Anlage von Notleitern als zweiter Rettungsweg fordern. |
| Rechtsgebiete: | BauO NRW |
| Vorschriften: | BauO NRW § 17 Abs. 3, BauO NRW § 87 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen 10 L 2457/00 |
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