JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 22.01.2007, Aktenzeichen: 18 E 274/06
| Leitsatz: | 1. Eine durch die Ausländerbehörde zugesicherte Finanzierung erforderlicher Medikamente für einen Übergangszeitraum nach der Rückkehr ins Heimatland lässt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur entfallen, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht. 2. Die Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten erfasst nur den Fall der Ausreise in einen Drittstaat. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 7 K 172/06 |
| Rechtskraft: | ja |
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