JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 21.12.2007, Aktenzeichen: 12 A 2269/07
| Leitsatz: | 1. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) SGB IX i.V.m. § 24 SchwbAV ist nicht auf arbeitsplatzbezogene Maßnahmen beschränkt, die etwa dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen, den der schwerbehinderte Mensch gerade innehat, oder die die Erlangung eines konkret in Aussicht stehenden Arbeitsplatzes fördern. 2. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist auch nicht auf den Ausgleich lediglich der unmittelbar behinderungsbedingten Nachteile begrenzt. 3. Ein Nachschieben von Gründen durch den Beklagten zur Heilung einer ermessensfehlerhaften Entscheidung über Hilfen für Schwerbehinderte ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. |
| Rechtsgebiete: | SGB IX, SchwbAV |
| Vorschriften: | SGB IX § 73, SGB IX § 102, SGB IX § 104, SchwbAV § 24, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen 11 K 4203/05 vom 22.05.2007 |
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