JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 21.11.2007, Aktenzeichen: 6s A 1932/06.S
| Leitsatz: | Mitglieder der Architektenkammer, die Beamte sind, unterliegen, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben, nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Ein berufsgerichtliches Verfahren kann demnach nicht stattfinden, wenn das angeschuldigte Verhalten nur als Gegenstand eines Disziplinarverfahrens in Betracht kommt. Nicht entscheidend ist, ob tatsächlich ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird und eine Ahndung der Beamtenpflichtverletzung erfolgt. Zur disziplinarrechtlichen Relevanz von außerdienstlichem Verhalten. |
| Rechtsgebiete: | BauKaG NRW |
| Vorschriften: | BauKaG NRW § 7 Abs. 2 Satz 4, BauKaG NRW § 52 Abs. 1 Satz 1, BauKaG NRW § 52 Abs. 1 Satz 3, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 32 K 1838/02.S |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss vom 21.11.2007, Aktenzeichen: 6s A 1932/06.S anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - 21.11.2007, 6s A 1932/06.S" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum