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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 21.11.2007, Aktenzeichen: 6s A 1932/06.S 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6s A 1932/06.S

Beschluss vom 21.11.2007


Leitsatz:Mitglieder der Architektenkammer, die Beamte sind, unterliegen, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben, nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

Ein berufsgerichtliches Verfahren kann demnach nicht stattfinden, wenn das angeschuldigte Verhalten nur als Gegenstand eines Disziplinarverfahrens in Betracht kommt. Nicht entscheidend ist, ob tatsächlich ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird und eine Ahndung der Beamtenpflichtverletzung erfolgt.

Zur disziplinarrechtlichen Relevanz von außerdienstlichem Verhalten.
Rechtsgebiete:BauKaG NRW
Vorschriften:BauKaG NRW § 7 Abs. 2 Satz 4, BauKaG NRW § 52 Abs. 1 Satz 1, BauKaG NRW § 52 Abs. 1 Satz 3,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 32 K 1838/02.S
Rechtskraft:ja

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