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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 21.09.2004, Aktenzeichen: 15 B 1709/04 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 B 1709/04

Beschluss vom 21.09.2004


Leitsatz:1. Die Vermietung von Räumlichkeiten an gewerbliche Schilderpräger im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle kann als wirtschaftliche Betätigung des Kreises durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein, dem Bürger die Beschaffung amtlicher Kfz-Kennzeichen zu erleichtern.

2. Die Verhältnismäßigkeit des Markteingriffs gegenüber den mit den Mietern konkurrierenden Schilderprägern bemisst sich danach, in welchem Maße die Vermietung den Schilderprägermarkt marktinkonform beeinflusst.

3. Eine Marktinkonformität, die sich aus der Unterbringung von Schilderprägern im Gebäude der Zulassungsstelle ergibt, kann dadurch auf ein zumutbares Maß gemildert werden, dass die Vermietung gegen Höchstgebot auf vier Jahre ausgeschrieben und konkurrierenden Schilderprägern die Möglichkeit eingeräumt wird, im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle auf ihre Angebote hinzuweisen.
Rechtsgebiete:GO NRW, KrO NRW
Vorschriften:GO NRW § 107, KrO NRW § 53,
Verfahrensgang:VG Aachen 4 L 113/04
Rechtskraft:ja

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