JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 21.08.2008, Aktenzeichen: 8 B 913/08
| Leitsatz: | Ein Informationszugangsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht auch dann, wenn der Antragsteller die Weitergabe der Informationen an eine andere natürliche oder an eine juristische Person beabsichtigt oder wenn er im Sinne eines "Strohmanns" lediglich von einer juristischen Person vorgeschoben ist. Zur Frage eines Anordnungsanspruchs aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW und § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die Gewährung von Einsicht in Vereinbarungen, die im Rahmen der Gewährung von Investitionszuschüssen aus dem Regionalen Wirtschaftsförderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP NRW) zwischen der NRW Bank und der Hausbank des geförderten Unternehmens getroffen worden sind, wenn noch Verhandlungen über die Rückforderung gewährter Zuschüsse laufen. |
| Rechtsgebiete: | PresseG NRW, IFG NRW |
| Vorschriften: | PresseG NRW § 4, IFG NRW § 4, IFG NRW § 6, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 26 L 845/08 |
| Rechtskraft: | ja |
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