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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 21.08.2008, Aktenzeichen: 13a F 11/08 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13a F 11/08

Beschluss vom 21.08.2008


Leitsatz:1. Um die offene Meinungsbildung und eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten, können Sitzungen der Bundesländer, die im Vorfeld von Entscheidungen über Hochschulzulassungsfragen stattfinden, den Charakter vertraulicher Beratungen haben und einen dem Informationsrecht entgegenstehenden Versagungsgrund i. S. v. § 7 Abs. 1 IFG NRW begründen.

2. Die bundesrechtliche Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zwar im Verhältnis zu den allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich der Ausnahmeregelungen eine prozessrechtliche Spezialnorm, das Ergebnis der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Abwägung kann allerdings von den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache rechtlich vorgezeichnet sein (hier: Prüfprogramm nach Maßgabe des Informationsgesetzes NRW).
Rechtsgebiete:VwGO, IFG NRW
Vorschriften:VwGO § 99 Abs. 1 S. 2, IFG NRW § 7 Abs. 1, IFG NRW § 2,
Rechtskraft:ja

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