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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 21.03.2003, Aktenzeichen: 19 B 337/03 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 19 B 337/03

Beschluss vom 21.03.2003


Leitsatz:1. Der Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers reduziert sich nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte, wenn die Fahrerlaubnisbehörde vor Erreichen oder Überschreiten der Schwelle von 18 Punkten Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht ergriffen hat, obwohl sie dazu objektiv verpflichtet war, weil sich ein Punktestand von 14, aber nicht mehr als 17 Punkten ergeben hatte.

2. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG genannten Maßnahmen (Punktsystem) sind auch dann (erneut) zu ergreifen, wenn sich die in diesen Vorschriften genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben.

3. Erreicht der Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers auf Grund erneuter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten den Bereich von 14 bis 17 Punkten zum wiederholten Mal, bleiben früher etwa ergriffene Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bei der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG außer Betracht.
Rechtsgebiete:StVG
Vorschriften:StVG § 4,
Verfahrensgang:VG Köln 11 L 2861/02
Rechtskraft:ja

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