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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 21.02.2005, Aktenzeichen: 10 B 1269/04 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 B 1269/04

Beschluss vom 21.02.2005


Leitsatz:1. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans bietet das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) keine Grundlage zu einer einengenden Ergänzung sämtlicher Festsetzungen des Bebauungsplans. Es bezieht sich insbesondere nicht auf die planerischen Maßfestsetzungen, sondern nur auf die Vereinbarkeit der Art der baulichen Nutzung mit dem festgesetzten Gebietscharakter.

2. Ein Bauvorhaben kann daher wegen seiner Lage oder seines Umfangs nur dann als planungsrechtlich rücksichtslos unzulässig sein, wenn die quantitativen Dimensionen des Vorhabens derart aus dem Rahmen fallen, dass eine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung erreicht wird.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Vorschriften:BauGB § 30 Abs. 1, BauNVO § 15 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 4 L 1259/04
Rechtskraft:ja

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