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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 20.11.2003, Aktenzeichen: 4 A 2618/02 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 4 A 2618/02

Beschluss vom 20.11.2003


Leitsatz:1. Wird der von einem Hoheitsträger gegenüber einem anderen Hoheitsträger erlassene Zuwendungsbescheid zurückgenommen bzw. widerrufen oder wird er infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam, so dürfen Erstattungs- und Zinsforderungen nach § 49a VwVfG NRW durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

2. Es bleibt offen, ob sich der nach § 49a VwVfG NRW zur Erstattung verpflichtete Hoheitsträger auf Entreicherung berufen kann.
Rechtsgebiete:VwVfG NRW
Vorschriften:VwVfG NRW § 49a,
Verfahrensgang:VG Arnsberg 1 K 2936/00
Rechtskraft:ja

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