JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 20.09.2007, Aktenzeichen: 10 A 4372/05
| Leitsatz: | 1. Eine Baugenehmigung ist unbestimmt, wenn sich weder aus dem Bauschein noch aus den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen. 2. Ein Etikettenschwindel liegt vor, wenn ein Bauvorhaben mit seinem Nutzungszweck unzulässig ist und deshalb eine zulässige Nutzung vorgeschoben wird. |
| Rechtsgebiete: | VwVfG NRW |
| Vorschriften: | VwVfG NRW § 37 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 25 K 5364/04 |
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