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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 20.09.2007, Aktenzeichen: 10 A 4372/05 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 A 4372/05

Beschluss vom 20.09.2007


Leitsatz:1. Eine Baugenehmigung ist unbestimmt, wenn sich weder aus dem Bauschein noch aus den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen.

2. Ein Etikettenschwindel liegt vor, wenn ein Bauvorhaben mit seinem Nutzungszweck unzulässig ist und deshalb eine zulässige Nutzung vorgeschoben wird.
Rechtsgebiete:VwVfG NRW
Vorschriften:VwVfG NRW § 37 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 25 K 5364/04

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