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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 20.09.2006, Aktenzeichen: 13 A 1740/05.A 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13 A 1740/05.A

Beschluss vom 20.09.2006


Leitsatz:1. Zu den Anforderungen an die Schwere der einer Abschiebung entgegen stehenden prognostischen Gesundheitsbeeinträchtigung (Klarstellung der Senatsrechtsprechung).

2. PTBS und schwere Depressionen sind im Kosovo behandelbar.

3. Attesten und Stellungnahmen privat beauftragter Therapeuten eines sich auf psychische Erkrankung berufenden ausreisepflichtigen Ausländers kommt für die richterliche Überzeugungsbildung schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil ihnen die notwendige Distanz zum Auftraggeber und die kritische Betrachtung fehlt.

4. Es spricht viel dafür, dass eine psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ebenso wie eine nichtpsychische Erkrankung bei Rückkehr des Betroffenen in die Heimat bei einer im Wesentlichen gleichen Behandlung im Heimatland wie in Deutschland keine Verschlimmerung von besonderer Intensität erfahren wird.

5. Auch bei "nicht ausgeschlossenem" Suizid verbleibt es beim bisherigen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung.
Rechtsgebiete:AufenthG, AsylVfG, VwVfG
Vorschriften:AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1, AsylVfG § 71, VwVfG § 48, VwVfG § 49, VwVfG § 51 Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 3, VwVfG § 51 Abs. 5,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 3a K 1177/03.A

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