JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 20.07.2004, Aktenzeichen: 18 B 2303/03
| Leitsatz: | 1. Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der nachträglichen zeitlichen Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen. 2. Sofern die Beschränkung zu einem früheren Zeitpunkt wirksam werden soll, ist für diesen Zeitpunkt festzustellen, ob eine wesentliche Voraussetzung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG entfallen ist und ob dem Ausländer zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zusteht. |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 12 Abs. 2 Satz 2, AuslG § 23 Abs. 1 Halbsatz 2, AuslG § 72 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 7 L 528/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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