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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 20.06.2008, Aktenzeichen: 15 B 788/08 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 B 788/08

Beschluss vom 20.06.2008


Leitsatz:1. Eine Gruppe im Sinne des § 56 Abs. 1 GO NRW liegt nur vor, wenn der Zusammenschluss bezweckt, auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung möglichst gleichgerichtet zusammenzuwirken.

2. Dieser Zweck muss positiv feststehen, um den Anspruch auf Zuwendungen aus Haushaltsmitteln an die Gruppe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zu begründen. Dafür tragen diejenigen, die den Zuwendungsanspruch erheben, die materielle Beweislast.

3. Dieser Zweck des Zusammenschlusses steht ohne weiteres fest, wenn er aus Personen besteht, die für ein und dieselbe Partei oder Wählergruppe bei der Wahl angetreten sind.

4. Bei anderen, während der Wahlperiode gebildeten Zusammenschlüssen muss sich aus den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls der zuverlässige Schluss ergeben, dass der Zusammenschluss nachhaltig auf das gleichgerichtete Zusammenwirken ausgerichtet ist. Die bloße Bekundung der Absicht gleichgerichteten Wirkens reicht ebenso wenig aus wie vereinzelte gemeinschaftliche Aktionen.
Rechtsgebiete:GO NRW
Vorschriften:GO NRW § 56 Abs. 1, GO NRW § 56 Abs. 3,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 1 L 626/08
Rechtskraft:ja

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