JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 20.06.2005, Aktenzeichen: 8 B 940/05
| Leitsatz: | Zu den vertraulich zu behandelnden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählt im Gentechnikrecht nicht die "Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt" im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG. Diese Regelung nimmt bei europarechtskonformer Auslegung nicht nur eine ergebnishafte, wertende Zusammenfassung der im Rahmen der Risikobewertung (Umweltverträglichkeitsprüfung) vorgelegten Unterlagen vom Geheimnisschutz aus, sondern auch das dem Prüfungsergebnis zugrunde gelegte Tatsachenmaterial (hier: die sogenannten Rohdaten einer Tierversuchsstudie). |
| Rechtsgebiete: | GenTG, Richtlinie 2001/18/EG |
| Vorschriften: | GenTG § 17a, Richtlinie 2001/18/EG Art. 25, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 13 L 771/05 |
| Rechtskraft: | ja |
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