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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 20.05.2009, Aktenzeichen: 19 B 1362/08 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 19 B 1362/08

Beschluss vom 20.05.2009


Leitsatz:1. Eine strenge Auslegung der Glaubensquellen des Korans innerhalb einer muslimischen Familie rechtfertigt für sich genommen nicht die Befreiung ihrer Kinder vom Schwimmunterricht.

2. Ein wichtiger Grund hierfür im Sinne § 43 Abs. 3 SchulG NRW liegt vielmehr erst dann vor, wenn sowohl die Schule als auch die Eltern und ihr Kind den Konflikt zwischen dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG einerseits und dem Elternrecht auf religiöse Kindererziehung aus Art. 6 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG andererseits im konkreten Einzelfall auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu einem schonenden Ausgleich führen können (Grundsatz der praktischen Konkordanz).

3. Für muslimische Mädchen im Grundschulalter gehört zu den zumutbaren Maßnahmen in diesem Sinn grundsätzlich auch das Tragen einer den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Schwimmkleidung.
Rechtsgebiete:SchulG NRW, GG
Vorschriften:SchulG NRW § 43 Abs. 3, GG Art. 4 Abs. 1, GG Art. 4 Abs. 2, GG Art. 6 Abs. 2, GG Art. 7 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen, 4 L 526/08
Rechtskraft:ja

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