JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 20.05.2005, Aktenzeichen: 18 B 1207/04
| Leitsatz: | 1. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt unabhängig von der Grundlage des ursprünglichen Aufenthaltstitels und abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG als Ausnahmemöglichkeit zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels für alle Fälle in Betracht, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht. 2. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet. (Wie OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2004 - 18 B 1144/04 - zu § 30 Abs. 2 AuslG). 3. Die vorbehaltlose Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer sog. Altfallregelung verbraucht einen vorher verwirklichten Ausschlussgrund der Verurteilung wegen einer Straftat. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AufenthG |
| Vorschriften: | AuslG § 25 Abs. 4 S. 2, AufenthG § 8 Abs. 1, AufenthG § 8 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 24 L 1354/04 |
| Rechtskraft: | ja |
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