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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 20.05.2005, Aktenzeichen: 18 B 1207/04 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 18 B 1207/04

Beschluss vom 20.05.2005


Leitsatz:1. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt unabhängig von der Grundlage des ursprünglichen Aufenthaltstitels und abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG als Ausnahmemöglichkeit zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels für alle Fälle in Betracht, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht.

2. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet. (Wie OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2004 - 18 B 1144/04 - zu § 30 Abs. 2 AuslG).

3. Die vorbehaltlose Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer sog. Altfallregelung verbraucht einen vorher verwirklichten Ausschlussgrund der Verurteilung wegen einer Straftat.
Rechtsgebiete:AuslG, AufenthG
Vorschriften:AuslG § 25 Abs. 4 S. 2, AufenthG § 8 Abs. 1, AufenthG § 8 Abs. 2,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 24 L 1354/04
Rechtskraft:ja

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