JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 20.02.2009, Aktenzeichen: 18 A 2620/08
| Leitsatz: | 1. Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann auch nach seiner Ablehnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen werden. 2. Die aus § 81 Abs. 4 AufenthG folgende Fortbestandsfiktion wird grundsätzlich nur durch das erste auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtete Antragsverfahren ausgelöst. 3. Die im Klageverfahren erfolgte Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lässt eine mit deren Ablehnung verbundene Abschiebungsandrohung unberührt, wenn der Ausländer schon aus anderen Gründen ausreisepflichtig ist. 4. Eine Abschiebungsandrohung setzt nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus. 5. Die mit einer Abschiebungsandrohung verbundene Ausreisefrist kann selbständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Vorschriften: | AufenthG § 50 Abs. 1, AufenthG § 50 Abs. 3, AufenthG § 58 Abs. 2, AufenthG § 59 Abs. 1, AufenthG § 81 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | VG Münster, 8 K 1910/07 |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss vom 20.02.2009, Aktenzeichen: 18 A 2620/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - 20.02.2009, 18 A 2620/08" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum