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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 20.01.2009, Aktenzeichen: 5 A 1162/07.A 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 5 A 1162/07.A

Beschluss vom 20.01.2009


Leitsatz:1. Das Empfangsbekenntnis erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt sowie für den Zeitpunkt der Zustellung.

2. Der Gegenbeweis, dass ein zuzustellendes Schriftstück dem Empfangsbekenntnis nicht beigefügt war, kann nicht erbracht werden, wenn ein Anwalt das Empfangsbekenntnis unterschrieben hat, ohne zuvor den Eingang der zuzustellenden Schriftstücke zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. In einem solchen Fall kann bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Rechtsgebiete:AsylVfG, ZPO, VwGO
Vorschriften:AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 1, ZPO § 418, VwGO § 60,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 5 K 6576/06.A
Rechtskraft:ja

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