JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 19.11.2008, Aktenzeichen: 13 B 1543/08
| Leitsatz: | 1. Berechtigten Interessen des von einer sofortigen Vollziehung Betroffenen kann dadurch entsprochen werden, dass bei drohender Schaffung vollendeter Tatsachen im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs abgestellt wird. 2. Aus den eisenbahnrechtlichen Gesetzen lässt sich eine Einschränkung des weiten Verständnisses des Begriffs "Entgelt" nicht ableiten. Das Entgelt drückt die Gegenleistung für die Nutzung von Leistungen eines Unternehmens aus. 3. Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot kann schon Prüfungskriterium sein, wenn sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlungen von Zugangsberechtigten tatsächlich noch nicht gegeben sind, die hinreichende Möglichkeit einer solchen Behandlung aber besteht. 4. Eine Pflicht des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zur Vorlage konkreter Leistungsbeschreibungen von Wartungseinrichtungen besteht nicht. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 80 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | VG Köln, 18 L 1371/08 |
| Rechtskraft: | ja |
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