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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 19.09.2007, Aktenzeichen: 13 A 2541/04 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 13 A 2541/04

Beschluss vom 19.09.2007


Leitsatz:Im Rahmen der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW ist grundsätzlich nicht vorab zu prüfen, ob überhaupt ein funktionsfähiger Rettungsdienst vorliegt, der beeinträchtigt werden kann (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

Eine nach § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW relevante Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst liegt nur vor, wenn bei Gebrauch der beantragten Genehmigung ernstliche und schwerwiegende Nachteile für den öffentlichen Rettungsdienst im Sinne des § 6 RettG NRW zu befürchten sind.

Der zuständigen Behörde steht bei der Prognose, ob eine relevante Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 19 Abs. 4 RettG NRW zu erwarten ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu.
Rechtsgebiete:RettG NRW
Vorschriften:RettG NRW § 19 Abs. 4,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 7 K 7982/02

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