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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 19.09.2002, Aktenzeichen: 14 A 2568/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 14 A 2568/02

Beschluss vom 19.09.2002


Leitsatz:Leitet das VG einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor Einreichung der Begründung und vor Ablauf der Begründungsfrist mit entsprechender Information des Rechtsmittelführers an das Oberverwaltungsgericht weiter, das dem Rechtsmittelführer sodann das Aktenzeichen mitteilt, unter dem das Zulassungsverfahren bei ihm geführt wird, so schließt dies ein Verschulden des Rechtsanwaltes an der Versäumung der Begründungsfrist nicht aus, die dadurch eintritt, daß dieser die Zulassungsbegründung am Nachmittag des letzten Tages der Begründungsfrist entgegen § 124 Abs. 4 Satz 5 VwGO und entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des VGs beim Oberverwaltungsgericht statt beim VG einreicht.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 60 Abs. 1, VwGO § 124 a Abs. 4 S. 5,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 15 K 5415/99

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