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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 19.05.2004, Aktenzeichen: 1 A 4557/02.PVL 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 A 4557/02.PVL

Beschluss vom 19.05.2004


Leitsatz:Die Begründung für die Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist auch dann unbeachtlich, wenn sie keine hinreichende Verbindung zu der vom Dienststellenleiter zur Mitbestimmung gestellten Maßnahme aufweist.

Welche Maßnahme der Dienststellenleiter zur Mitbestimmung des Personalrats gestellt hat, bestimmt sich nicht nach dem Wortlaut des Antrags aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Personalrat als Adressat der Erklärung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls den Antrag objektiv verstehen musste (objektiver Empfängerhorizont).
Rechtsgebiete:LPVG NRW
Vorschriften:LPVG NRW § 66 Abs. 3 Satz 4,
Verfahrensgang:VG Aachen 16 K 575/02.PVL
Rechtskraft:ja

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