JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 19.03.2004, Aktenzeichen: 15 B 522/04
| Leitsatz: | 1. Vertreter eines Bürgerbegehrens im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW können nur Bürger der Gemeinde sein, in der das Bürgerbegehren durchgeführt wird. 2. Scheidet einer von mehreren Vertretern des Bürgerbegehrens im Laufe des Verfahrens aus, wachsen dessen Vertretungsrechte den übrigen Vertretern zu. 3. Wird die Benennung der Vertreter des Bürgerbegehrens auf den Unterschriftenlisten im Laufe der Unterschriftensammlung unrichtig, kann darin nur dann ein zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führender Verstoß gegen das Wahrheitsgebot gesehen werden, wenn der zur Unrichtigkeit der Vertreterbenennung führende Grund überhaupt geeignet ist, die Bildung des Bürgerwillens maßgeblich mitzubeeinflussen (hier verneint für den Fall eines Wegzugs aus der Gemeinde). 4. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen den Verkauf von Gemeindevermögen, so zählen die mit dem Verkaufserlös etwa abzubauenden Kreditbelastungen der Gemeinde nicht zu den "Kosten der verlangten Maßnahme", für die das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW einen Kostendeckungsvorschlag enthalten muss. 5. Zum Anordnungsgrund bei einer im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebten Sicherung oder Regelung des Anspruchs gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW, dass der Rat einer Gemeinde ein Bürgerbegehren für zulässig erklärt. 6. Ein im Wege des Verfahrens der einstweiligen Anordnung verfolgtes Sicherungs- oder Regelungsbegehren, das eine Entscheidungssperre des Rates bis zur Durchführung eines Bürgerentscheids bewirken soll, ist regelmäßig auf einen unzulässigen Inhalt gerichtet. |
| Rechtsgebiete: | GO NRW |
| Vorschriften: | GO NRW § 26, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 1 L 181/04 |
| Rechtskraft: | ja |
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