JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 19.03.2004, Aktenzeichen: 10 B 2690/03
| Leitsatz: | Die einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage zu Grunde zu legende Schallimmissionsprognose kann eine zuverlässige Aussage über die zu erwartende Lärmbelastung der Umgebung nur treffen, wenn sie die konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und die technische Spezifikation der geplanten Anlage zutreffend erfasst. Zur Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung - insbesondere des verbesserten Wirkungsgrads einer Anlage oder technischer Besonderheiten des Antriebs- und Steuerungssystems - kann es erforderlich sein, bisher gebräuchliche Mess- und Berechnungsverfahren über die Vorgaben der einschlägigen Regelwerke hinaus weiter zu entwickeln und den technischen Gegebenheiten der zu beurteilenden Anlage anzupassen. Bei stall-gesteuerten Anlagen muss die Prognose berücksichtigen, dass der Schallleistungspegel einer derartigen Anlage bei Windgeschwindigkeiten jenseits des für die Erzielung von 95% der Nennleistung ausreichenden Maßes bis zu dem lautesten Betriebszustand ("stallen" der Anlage) weiter ansteigt (wie OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2004 - 7 B 2622/03 -). Ebenso müssen etwaige Besonderheiten des "stall" - Geräuschs in der Prognose erfasst werden. |
| Rechtsgebiete: | LUA Nordrhein-Westfalen |
| Vorschriften: | LUA Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, Windenergieanlagen und Immissionsschutz, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 2 L 1909/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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