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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 18.12.2002, Aktenzeichen: 1 A 600/98.PVL 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 A 600/98.PVL

Beschluss vom 18.12.2002


Leitsatz:Zum Begriff des Bühnennormalvertrags i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW.

Allein das formale Vorliegen einer Beschäftigung auf der Grundlage des Normalvertrags Solo reicht für einen Ausschluss der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW regelmäßig aus; zusätzlich ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte ausschließlich künstlerisch tätig ist. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn nur deshalb eine derartige Vertragsform gewählt worden ist, um die Mitbestimmungsrechte des Personalrats auszuschließen.
Rechtsgebiete:LPVG NRW
Vorschriften:LPVG NRW § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, LPVG NRW § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3,
Verfahrensgang:VG Köln 34 K 5569/97.PVL

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