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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 18.07.2007, Aktenzeichen: 6 B 557/07 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 B 557/07

Beschluss vom 18.07.2007


Leitsatz:Laufbahnwechsler dürfen nicht allein deshalb aus dem Bewerberkreis für schulscharf ausgeschriebene Stellen ausgeschlossen werden, weil den Schulen die Entscheidung überlassen werden soll, bei ihnen zu vergebende öffentliche Ämter nur mit Neubewerbern zu besetzen.

Auch der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die dienstliche Beurteilung von Laufbahnwechslern kann - vorbehaltlich näherer Darlegung - den Ausschluss aus dem Bewerberkreis nicht rechtfertigen.
Rechtsgebiete:GG, SchulG NRW
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2, SchulG NRW § 57 Abs. 7 Satz 1, SchulG NRW § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 1 L 294/07
Rechtskraft:ja

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