JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 18.07.2002, Aktenzeichen: 13 B 1186/02
| Leitsatz: | Kein notwendiger vorbeugender Rechtsschutz eines seine Aufnahme in den Landes-Krankenhausplan verfolgenden Krankenhauses gegen die Planaufnahme eines anderen konkurrierenden Krankenhauses. Die Planaufnahme des konkurrierenden Krankenhauses vereitelt nicht den eventuellen Planaufnahmeanspruch des anderen Krankenhauses. Der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens wegen Planaufnahme ist mit 4.000,- ¤ für das erste Bett und 500,- ¤ für jedes weitere Bett zu bemessen. Die Bedeutung eines Sicherungsverfahrens mit dem Ziel der Vereitelung der Planaufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses ist derjenigen des Verfahrens wegen Planaufnahme des erfolglosen Krankenhauses gleichzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, KHG |
| Vorschriften: | VwGO § 80, VwGO § 80a, VwGO § 123, KHG § 8 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Minden 3 L 411/02 |
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