JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 18.06.2009, Aktenzeichen: 13 B 482/09
| Leitsatz: | Unternehmen im Sinne des Rettungsgesetzes sind nach § 27 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW verpflichtet, der zuständigen Ordnungsbehörde eine aussagekräftige Einsatzdokumentation zu überlassen, damit die Einhaltung der rettungsrechtlichen Vorschriften überwacht werden kann. Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht begründet nach erfolgloser Mahnung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens und seiner Geschäftsführung. Die schriftliche Mahnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW dient der Erinnerung und Warnung des Unternehmens, die Vorgaben dieser Vorschrift in Zukunft zu beachten. Die Ordnungsbehörde muss dem Unternehmen das rechtswidrige Fehlverhalten deshalb hinreichend bestimmt und konkret vorhalten, damit es Gelegenheit erhält, den Beschwerden abzuhelfen und weitere gleichartige Verstöße zu vermeiden. Dem Unternehmen muss ein (bestimmtes und hinreichend konkretisiertes) Fehlerverhalten allerdings grundsätzlich nur einmal vorgehalten werden, so dass nicht jeder weitere gleichartige Verstoß, um ihn berücksichtigen zu können, wiederum einer eigenständigen Mahnung bedarf. Eine ursprünglich berechtigte Mahnung kann durch Zeitablauf gegenstandslos werden, wenn das Unternehmen nach der Mahnung für einen längeren Zeitraum einwandfrei geführt wird. In diesem Fall ist es der Ordnungsbehörde verwehrt, sich auf früher abgemahnte Pflichtverstöße des Unternehmens zu berufen. |
| Rechtsgebiete: | RettG NRW, VwGO |
| Vorschriften: | RettG NRW § 19 Abs. 1 Nr. 2, RettG NRW § 19 Abs. 3 Satz 1, RettG NRW § 19 Abs. 4, RettG NRW § 26 Abs. 1 Satz 2, RettG NRW § 27 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 7 L 1925/08 |
| Rechtskraft: | ja |
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