JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 18.06.2003, Aktenzeichen: 19 A 4066/01
| Leitsatz: | Der mit Ablauf des 31.3.1953 außer Kraft getretene Verlustgrund des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. (Verlust deutscher Staatsangehörigkeit für eine Deutsche durch Eheschließung mit einem Ausländer) verstieß nicht generell gegen den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, insbesondere nicht gegen die Eheschließungsfreiheit. Die Anwendung des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. im konkreten Einzelfall kann jedoch gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn die betroffene deutsche Frau ein konkretes schützenswertes Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit hatte. Allein die Unkenntnis vom Eintritt der Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. steht der Anwendung der Vorschrift im Regelfall nicht entgegen. Der Verlustgrund des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. verstieß nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). |
| Rechtsgebiete: | RuStAG |
| Vorschriften: | RuStAG § 17 Nr. 6 a. F., |
| Verfahrensgang: | VG Köln 10 K 9485/98 |
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