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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 18.06.2003, Aktenzeichen: 19 A 4066/01 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 19 A 4066/01

Beschluss vom 18.06.2003


Leitsatz:Der mit Ablauf des 31.3.1953 außer Kraft getretene Verlustgrund des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. (Verlust deutscher Staatsangehörigkeit für eine Deutsche durch Eheschließung mit einem Ausländer) verstieß nicht generell gegen den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, insbesondere nicht gegen die Eheschließungsfreiheit.

Die Anwendung des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. im konkreten Einzelfall kann jedoch gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn die betroffene deutsche Frau ein konkretes schützenswertes Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit hatte.

Allein die Unkenntnis vom Eintritt der Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. steht der Anwendung der Vorschrift im Regelfall nicht entgegen.

Der Verlustgrund des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. verstieß nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Rechtsgebiete:RuStAG
Vorschriften:RuStAG § 17 Nr. 6 a. F.,
Verfahrensgang:VG Köln 10 K 9485/98

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