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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 18.04.2002, Aktenzeichen: 7 B 326/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7 B 326/02

Beschluss vom 18.04.2002


Leitsatz:1. Wird eine Baugenehmigung mit der Begründung zurückgenommen, sie sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Rücknahme "ex tunc" erfolgt ist; dies gilt umso mehr, wenn die Rücknahme veranlasst ist durch einen Nachbarwiderspruch, der als begründet gewertet wird.

2. In Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO 1977 sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten (hier: Diskothek mit überörtlichem Einzugsbereich) nicht allgemein zulässig.

3. In demselben Gewerbegebiet Ansässigen stehen gegen eine solche Diskothek auf Grund ihres Gebietsgewährleistungsanspruchs Abwehrrechte zum Schutz ihrer genehmigten Nutzung (Gewerbe oder betriebsbezogenes Wohnen) zu.
Rechtsgebiete:VwVfG, BauNVO 1977
Vorschriften:VwVfG § 48 Abs. 1, BauNVO 1977 § 8,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 10 L 67/02

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