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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 18.03.2002, Aktenzeichen: 1 A 1085/01 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 A 1085/01

Beschluss vom 18.03.2002


Leitsatz:Die Beendigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn durch - freiwillige - Kündigung zum anschließenden Besuch einer Fachoberschule führt regelmäßig zu einer vom Beamten zu vertretenden Unterbrechung des für die Ruhegehaltfähigkeit einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nach § 10 Satz 1 BeamtVG erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis.
Rechtsgebiete:BeamtVG
Vorschriften:BeamtVG § 10 Satz 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 10 K 8007/99

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