JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 18.03.2002, Aktenzeichen: 1 A 1085/01
| Leitsatz: | Die Beendigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn durch - freiwillige - Kündigung zum anschließenden Besuch einer Fachoberschule führt regelmäßig zu einer vom Beamten zu vertretenden Unterbrechung des für die Ruhegehaltfähigkeit einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nach § 10 Satz 1 BeamtVG erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis. |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG |
| Vorschriften: | BeamtVG § 10 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 10 K 8007/99 |
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