JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 18.01.2005, Aktenzeichen: 18 B 1260/04
| Leitsatz: | 1. Ausweisungsverfügungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes sind auch in Ansehung von dessen § 102 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich nur am neuen Recht zu messen, wenn bis dahin noch nicht über einen Widerspruch entschieden worden ist. 2. Für den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist - ebenso wie nach dem bisherigen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG - auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung abzustellen. 3. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bietet keinen Ausweisungsschutz, um dem Umstand zu begegnen, dass die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft von einem Elternteil erschwert oder verhindert wird. 4. Die bislang bestehende strikte Aufteilung der Zuständigkeit zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und der Ausländerbehörde gilt nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes unverändert fort. (Vgl. 3.2.25, 4.36 a. F.) |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, AsylVfG |
| Vorschriften: | AufenthG § 56 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 101 Abs. 1, AufenthG § 102 Abs. 1, AuslG § 48 Abs. 1, AsylVfG § 24 Abs. 2, AsylVfG § 42, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 27 L 253/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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