JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 17.11.2008, Aktenzeichen: 6 B 1073/08
| Leitsatz: | Ist der Erstbeurteiler entgegen Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol nicht in der Lage sich aus eigener Anschauung ein Bild über die Leistungen des Beurteilten zu machen und steht kein anderer Vorgesetzter mit hinreichenden Arbeitskontakten zum Beurteilten zur Verfügung, kann der Dienstherr zwecks Verschaffung einer möglichst vollständigen und richtigen Tatsachengrundlage auf andere geeignete Erkenntnismittel zurückgreifen. Dazu gehört die Befragung eines früheren, inzwischen in den Ruhestand getretenen Vorgesetzten. |
| Rechtsgebiete: | BRL Pol |
| Vorschriften: | BRL Pol Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg, 2 L 111/08 |
| Rechtskraft: | ja |
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