Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 17.07.2008, Aktenzeichen: 7 B 195/08 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7 B 195/08

Beschluss vom 17.07.2008


Leitsatz:1. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 erkennt in Übereinstimmung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung den Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht an.

2. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW 2006 lässt es nur dann zu, auf die Einhaltung der landesrechtlich an sich erforderlichen Abstandfläche zu verzichten, wenn sich der Bauherr in Ausnutzung der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten dafür entscheidet, ohne Grenzabstand zu bauen.

3. Macht der Bauherr in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW 2006 bauplanungsrechtlich zulässigerweise nur teilweise - sei es bezüglich der Tiefe der Bebauung, sei es bezüglich ihrer Höhe - von der Option einer grenzständigen Bebauung Gebrauch, müssen die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand ihrerseits die landesrechtlichen Abstanderfordernisse einhalten.

4. Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 kommt ein Verzicht auf die Einhaltung einer seitlichen Abstandfläche hinsichtlich untergeordneter Bauteile - wie Balkone oder vorgebaute Treppenhäuser - nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:BauO NRW 2006
Vorschriften:BauO NRW 2006 § 6 Abs. 1 Satz 2, BauO NRW 2006 § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b),
Verfahrensgang:VG Minden, 9 L 657/07
Rechtskraft:ja

Volltext

Um den Volltext vom OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss vom 17.07.2008, Aktenzeichen: 7 B 195/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - 17.07.2008, 7 B 195/08" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum