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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 17.05.2002, Aktenzeichen: 7 B 665/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7 B 665/02

Beschluss vom 17.05.2002


Leitsatz:Ist in die Prognose, ob der Betrieb einer Windenergieanlage unzumutbare Lärmimmissionen erwarten lässt, ein unzureichender Sicherheitszuschlag für Prognoseunsicherheiten und Serienstreuung eingestellt, führt dies allein dann (noch) nicht zum Erfolg des Nachbarwiderspruchs, wenn durch geeignete Auflagen zur Baugenehmigung (hier: Bestimmung einer Obergrenze für den immissionsrelevanten Schallleistungspegel der Windenergieanlage) für den Nachbarn unzumutbare Lärmimmissionen ausgeschlossen werden können.

Der Betrieb einer Windenergieanlage ist gegenüber einem landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb nicht bereits dann rücksichtslos, wenn Reaktionen der gehaltenen Pferde auf Immissionen der Windenergieanlage nicht ausgeschlossen werden können.
Rechtsgebiete:VwGO, BauGB
Vorschriften:VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6, BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3,
Verfahrensgang:VG Minden 1 L 781/01

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