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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 17.02.2006, Aktenzeichen: 1 A 1268/04 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 A 1268/04

Beschluss vom 17.02.2006


Leitsatz:Die von einem Beamten für Kollegen etwa aus Anlass seines Dienstantritts, seines Geburtstages oder der Geburt eines Kindes ausgerichtete Feier ist regelmäßig keine dienstliche Veranstaltung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. Der Umstand, dass die Feier während der Dienstzeit in den Diensträumen stattfindet, ist für sich nicht geeignet, ihren Charakter als dienstliche Veranstaltung (materiell und formell dienstbezogen) zu begründen.
Rechtsgebiete:BeamtVG
Vorschriften:BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:VG Köln 15 K 846/01
Rechtskraft:ja

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