JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Beschluss vom 17.02.2006, Aktenzeichen: 1 A 1268/04
| Leitsatz: | Die von einem Beamten für Kollegen etwa aus Anlass seines Dienstantritts, seines Geburtstages oder der Geburt eines Kindes ausgerichtete Feier ist regelmäßig keine dienstliche Veranstaltung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. Der Umstand, dass die Feier während der Dienstzeit in den Diensträumen stattfindet, ist für sich nicht geeignet, ihren Charakter als dienstliche Veranstaltung (materiell und formell dienstbezogen) zu begründen. |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG |
| Vorschriften: | BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 15 K 846/01 |
| Rechtskraft: | ja |
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