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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENBeschluss vom 17.02.2003, Aktenzeichen: 1 B 2499/02 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 B 2499/02

Beschluss vom 17.02.2003


Leitsatz:Konkurrieren Bewerber um einen Dienstposten, der sich für beide (bzw. alle) - unbeschadet einer ggf. zusätzlich nötigen Abordnung (mit dem Ziel späterer Versetzung und Beförderung) oder Umsetzung - als Beförderungsdienstposten, d.h. gemessen am derzeit innegehabten Statusamt des jeweiligen Bewerbers als höherwertiger Dienstposten, darstellt, so fehlt es für eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs in aller Regel nicht am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Mit Blick insbesondere auf das laufbahnrechtliche Erfordernis einer Erprobungszeit (§ 10 Abs. 4 LVO NRW) wird auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten in Fällen dieser Art die Auswahl für Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um Beförderungsdienstposten vorverlagert.

Entscheidet sich die zuständige Behörde im Besetzungsverfahren um einen höherwertigen Dienstposten nach Abschuss jenes Verfahrens für einen Bewerber, welcher der Dienststelle, bei welcher der Dienstposten zu besetzen ist, bisher nicht angehört, so liegt darin eine maßgebliche Vorabentscheidung für weiter nötige statusrechtliche Folgeentscheidungen wie Abordnung und/oder Versetzung.

Derartige (Folge-)Personalmaßnahmen beschränken sich auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem zuvor ausgewählten Beamten. Der im Besetzungsverfahren unterlegene Konkurrent wird dagegen durch die Abordung des ausgewählten Bewerbers zur Ableistung der laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Erprobungszeit nicht - nochmals - in einer eigenen geschützten Rechtsposition nachteilig betroffen.
Rechtsgebiete:GG, LBG NRW, LVO NRW, VwGO, ZPO
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2, LBG NRW § 7 Abs. 1, LBG NRW § 29, LVO NRW § 10 Abs. 4, VwGO § 80, VwGO § 80 a, VwGO § 123, VwGO § 146 Abs. 4, ZPO § 927,
Verfahrensgang:VG Arnsberg 2 L 2053/02
Rechtskraft:ja

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